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Amtlichen Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan Nr. 11 „Am Sonnenhang“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwarzenborn hat in ihrer Sitzung am 02.03.2023 den Bebauungsplan Nr. 11 „Am Sonnenhang“ als Satzung beschlossen.
Ziel der Planung
Die Flächen des räumlichen Geltungsbereichs sollen für eine Wohnbauentwicklung vorbereitet werden. Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Wohnbaufläche zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen.
Abgrenzung des Verfahrensgebietes
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Schwarzenborn und umfasst die in der Gemarkung Schwarzenborn in der Flur 11 liegenden Flurstücke 120, 121 tlw. sowie das in der Flur 1 liegende Flurstück 54 tlw.
Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die Gemeindestraße Störmerswiesen, im Osten durch einen Seitengraben (Flurstück 122), im Süden durch Flächen der Landwirtschaft und im Westen durch die vorhandene Bebauung.

Übersichtsplan ohne Maßstab
Bekanntmachung und Satzungsbeschluss
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Schwarzenborn ortsüblich bekannt gemacht.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Schwarzenborn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I S. 6), tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr in der Stadtverwaltung Schwarzenborn, (Raum Vorzimmer Bürgermeister, EG), Marktplatz 1, 34639 Schwarzenborn von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Schwarzenborn, den 22.03.2023
Magistrat der Stadt Schwarzenborn
gez. J. Liebermann (Bürgermeister)