Amtliche Bekanntmachung des Schwalm-Eder-Kreises zur Pyrotechnik

Der Umgang mit diesen Gegenständen bringt besonders in der Silvesternacht immer wieder Unfälle mit sich, so dass es Jahr für Jahr dieses Hinweises bedarf, hier mehr Vorsicht walten zu lassen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen auch durch die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung und Lagerung dieser Gegenstände sowie auch durch das Verschießen von Leuchtraketen (Signalmunition) aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Die pyrotechnischen Gegenstände sind nach ihrer Gefährlichkeit in fünf Kategorien eingeteilt.

Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (früher Klasse II) untersagt. Diesem Personenkreis dürfen nur Feuerwerksspielwaren überlassen werden, das sind solche der Kategorie F1 (früher Klasse I), sie tragen eine schwarze Beschriftung.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig, dies gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen.

Die verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit pyrotechnische Gegenstände nicht in den Besitz Unbefugter gelangen können. Das offene Anbieten ohne unmittelbare Beaufsichtigung ist unzulässig. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

Die Erziehungsberechtigten sollten Kinder und Jugendliche auf die Gefahr bei der Verwendung solcher Gegenstände hinweisen und den unberechtigten Gebrauch zu vermeiden suchen.

Besonders sei darauf hingewiesen, dass das Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist. 

Die Benutzung von Schusswaffen oder gleichgestellten Munitionsabschussgeräten außerhalb von Schießstätten ist nach den Bestimmungen des Waffengesetzes erlaubnispflichtig.

Verstöße gegen die angeführten Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- € geahndet werden.

34576 Homberg (Efze), den  02.12.2022

 

         Der  L a n d r a t

des Schwalm-Eder-Kreises

        - 30.4.2 - 7 t 06 –

 

 

gez. Becker, Landrat