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- Rückblick über die siebten Kinderferienspiele 2024 in Schwarzenborn
- Vereine im Knüll setzten zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung der Region um
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- Die EAM sponsert Wanderbank für Schwarzenborn
- Kooperation für erneuerbare Energien - Energiepark Schwarzenborn
- Einweihung des Mehrgenerationen-Gesundheitsparkes am Freitag, den 20.09.2024 auf der Bäumchenwiese
- Senioren den Weg in die digitale Welt ebnen
- Verabschiedung des langjährigen Mitarbeiters Udo Aßmann-Zinn
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- Aktion: „Schwarzenbörner pflanzen Zukunft“
- Knüllköpfchenkerze erstrahlt zum sechsten Mal
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- Bürgerinformationsflyer zur Straßenreinigungssatzung
- Projekt „Ökologisches Grünflächenmangement in den Siedlungsgebieten des Naturparks Knüll“
- Schwarzenbörner pflanzen erneut Zukunft
- Müllsammelaktion am 05.04.2025 in Schwarzenborn und Grebenhagen
- Feierliche Einweihung der neuen Gynäkologie-Abteilung im MVZ
- Die EAM sponsert Sportgerät für Schwarzenborn
- Bericht zum Veteranentag
- Aller.Land – Bund fördert 30 regionale Kulturvorhaben
- Abschluss einer erfolgreichen Ausbildung
- Johannisfeier auf dem Knüllköpfchen– Gemeinschaft und Tradition trotz durchwachsenem Wetter
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- Achte Kinderferienspiele in Schwarzenborn: Gute Laune siegt über wechselhaftes Wetter
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- Schwarzenborn lebt – wenn wir es gemeinsam gestalten! Leerstand? - Nicht mit uns!
- Bäumchenpflanzaktion für Neugeborene 2025
- Erbseneintopf zugunsten der Kriegsgräberfürsorge am Nahkauf-Parkplatz
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- Entzündung der Knüllkerze
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- Ehrenbrief des Landes Hessen für herausragendes Engagement in Schwarzenborn
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- Neuer Mitarbeiter in der Stadtverwaltung
- Abgabe von Altkleidern, neue Altkleidercontainer an den Bauhöfen
- Ein Stück Schwarzenborn in Litauen – Ortsschild als Zeichen der Verbundenheit
- Planungen zum Windpark Schwarzenborn eingestellt
- Ein besonderer Tag: Der Ehrenbürger Justus Liebermann wird 95 Jahre alt
- Veränderungen bei Hausmeister- und Reinigungsdiensten in den städtischen Liegenschaften
- „Kommunen am Limit“
- Ehrungen für 10 und 40 Jahre aktiven Feuerwehrdienst
- Vorsicht geboten: Eichenprozessionsspinner in Schwarzenborn festgestellt
- Langjährige Ortsgerichtsschöffen im feierlichen Rahmen verabschiedet
- Stimmungsvolle Johannisfeier 2026 auf dem Knüllköpfchen begeistert zahlreiche Besucher trotz Sommerhitze
- Bericht über die neunten Kinderferienspiele der Stadt Schwarzenborn – Vier erlebnisreiche Tage zum Ferienbeginn
- Neue Patientinnen und Patienten sind willkommen – gynäkologisch und allgemeinmedizinisch!
- Ein unvergesslicher Sommertag in Schwarzenborn - Rückblick auf das Sommer- und Weinfest 2026
- Förderprojekt „ÖGM – Ökologisches Grünflächenmanagement“ erfolgreich abgeschlossen
- Gisela Böhmer erhält die Ehrennadel der Stadt Schwarzenborn
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Ladenöffnungszeiten
Leistungsbeschreibung
In Hessen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0:00 - 24:00 Uhr geöffnet sein.
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein:
- an Sonn- und Feiertagen,
- am Gründonnerstag ab 20:00 Uhr,
- am 24.12 , wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr und
- am 31.12 , wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr.
Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten.
Abweichend davon dürfen:
- Tankstellen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
- Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
- "digitale Kleinstsupermärkte", das heißt, vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkaufen und durch digitale Lösungen ohne Verkaufspersonal betrieben werden, in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr
- Kioske für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,
- Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
- Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von 6 Stunden für die Abgabe von Blumen und
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
- Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten an jährlich bis zu 40 Sonn- oder Feiertagen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs (die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen 8 Stunden nicht überschreiten)
geöffnet sein.
Außerdem sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu 4 Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Dabei gilt, dass die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) nicht freigegeben werden dürfen.
Die in Hessen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung:
- auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,
- auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie Museen.
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss zuständig.